§ 254 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) (AnmAbs.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

( 1 bis 3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende Verzeichnis der Einschaltungskosten einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) (AnmAbs.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

( 1 bis 3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(4) Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Tages eine größere Anzahl von Zeugengebühren auszuzahlen sind, können diese, sofern nicht ein Kostenvorschuß hiefür erliegt, in ein Verzeichnis der bezahlten Zeugengebühren eintragen. Dieses Verzeichnis hat die fortlaufende Zahl, das Aktenzeichen, den Namen des Zeugen und den ausbezahlten Betrag zu enthalten. Diese Beträge sind am Ende jedes Tages zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses samt Belegen durchzuführen. Gerichte, bei denen regelmäßig im Laufe eines Monats eine größere Anzahl von Einschaltungen vorzunehmen ist, können die Auszahlung dieser Beträge an die Zeitungen, sofern die Einschaltungskosten nicht aus einem Kostenvorschuß zu berichtigen sind, am Schlusse eines jeden Monats vornehmen. In diesem Falle sind die Einschaltungskosten, getrennt nach den einzelnen Zeitungen, in das nach GeoForm. Nr. 60 zu führende Verzeichnis der Einschaltungskosten einzutragen. Diese Beträge sind am Ende jedes Monats zusammenzurechnen. Das Ergebnis ist in der Amtsrechnung als eine einzige Post unter Anschluß des Verzeichnisses und sämtlicher Belege durchzuführen.

(5) (Anm.: Abs. 5 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

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