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(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(Abs. 1 und 2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.
(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(Abs. 1 und 2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(3) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein inländisches Gericht aus den Amtsgeldern zu bestreitenden Kosten hat das ersuchte Gericht zu tragen; sie sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben und von diesem einzubringen (§ 210); eine wechselseitige Vergütung derartiger Kosten, insbesondere auch von Kosten des Strafverfahrens und Strafvollzuges, findet zwischen inländischen Gerichten, ferner zwischen inländischen Gerichten einerseits, Strafanstalten, Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und Arbeitshäusern anderseits nicht statt.
(4) Die bei Gewährung von Rechtshilfe für ein ausländisches Gericht entstehenden Kosten sind aus den Amtsgeldern des ersuchten Gerichtes zu bestreiten. Solche Beträge sind, soweit nicht abweichende Bestimmungen bestehen, dem ausländischen Gerichte mitzuteilen, wobei um deren Ersatz zu ersuchen ist.