§ 812 ABGB 3. Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er(1) Wenn die Forderung eines Gläubigers der Verlassenschaft durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; sogefährdet wäre, kann erder Gläubiger vor der Einantwortung verlangenbeantragen, daß die Erbschaft von demdass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom GerichteGericht verwahrt, oder von einem CuratorKurator verwaltet wird, bis sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werdeberichtigt ist.

(2) In einem solchen Falle hat ihm aberFall haftet der Erbe den Separationsgläubigern auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, obschon dieser sich unbedingt alsden übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe erkläret hätte.

(3) Die Absonderung kann durch eine angemessene Sicherheitsleistung des Erben, aus eigenem Vermögendie auch der Verlassenschaft entnommen werden kann, abgewendet oder aufgehoben werden. Die Absonderung ist weiters von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Separationsgläubiger ihre Ansprüche nicht mehr zu haftenohne Verzug gehörig betreiben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Besorget ein Erbschaftsgläubiger, ein Legatar, oder ein Notherbe, daß er(1) Wenn die Forderung eines Gläubigers der Verlassenschaft durch Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben für seine Forderung Gefahr laufen könne; sogefährdet wäre, kann erder Gläubiger vor der Einantwortung verlangenbeantragen, daß die Erbschaft von demdass ein seiner Forderung entsprechender Teil der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben abgesondert, vom GerichteGericht verwahrt, oder von einem CuratorKurator verwaltet wird, bis sein Anspruch darauf vorgemerkt und berichtiget werdeberichtigt ist.

(2) In einem solchen Falle hat ihm aberFall haftet der Erbe den Separationsgläubigern auch nach Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung nur mit der abgesonderten Verlassenschaft, obschon dieser sich unbedingt alsden übrigen Gläubigern aber wie ein bedingt erbantrittserklärter Erbe erkläret hätte.

(3) Die Absonderung kann durch eine angemessene Sicherheitsleistung des Erben, aus eigenem Vermögendie auch der Verlassenschaft entnommen werden kann, abgewendet oder aufgehoben werden. Die Absonderung ist weiters von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben, wenn sie zu Unrecht bewilligt wurde, ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die Separationsgläubiger ihre Ansprüche nicht mehr zu haftenohne Verzug gehörig betreiben.