Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “„Nachweisung gestundeter Nachgebühren”“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “„Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen”“ einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “„Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren”“ (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)
(1) Das Gericht darf die Annahme einer Briefsendung oder die Rücknahme einer eigenen zurücklangenden Briefsendung nicht deshalb verweigern, weil sie mit Postnachgebühren belastet ist; diese sind vielmehr im Wege der Gebührenstundung zu entrichten.
(2) Die Sendungen, für die Nachgebühren gestundet werden, werden nicht mit Nachmarken beklebt; die Nachgebühr wird vielmehr auf der Sendung vom Postbediensteten vermerkt. Die Zahl dieser Sendungen und die Summe der gestundeten Nachgebühren wird vom Abgabepostamt, getrennt für jedes Gericht, in eine “„Nachweisung gestundeter Nachgebühren”“ eingetragen. Der abholende Bedienstete hat bei Entgegennahme der Sendungen im Postamte die Nachgebühren durch seine Unterschrift in der Nachweisung anzuerkennen. Die Sendungen sind vom Gericht in das “„Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen”“ einzutragen (§ 104). Die gestundeten Nachgebühren werden vom Postamt in die “„Berechnung der gestundeten Postbeförderungs- und Nachgebühren”“ (§ 203 Abs. 4) aufgenommen und mit dieser dem Gerichte bekanntgegeben. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen des § 203 Abs. 4. Die Überprüfung erfolgt an Hand des Verzeichnisses der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
(3) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)