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Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragenAbsatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.496 aus 2001,)
Die unter die monatliche Gebührenstundung fallenden Sendungen haben auf der Aufschriftseite die amtliche Benennung der absendenden Dienststelle(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, die Geschäftszahl und den Vermerk “Postgebühr bar bezahlt” zu tragenAbsatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. Anläßlich der Aufgabe solcher Sendungen ist von der absendenden Stelle eine besondere Postgebühr nicht zu entrichten.496 aus 2001,)