§ 183 Geo. Behandlung von Ablehnungsanträgen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (Paragraph 106, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (Paragraph 46, StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (Paragraph 28, GOG.), je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach Paragraph 45, StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

  1. (4)Absatz 4Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.Die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
  2. (5)Absatz 5Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (Paragraph 46, StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden (Paragraphen 26,, 27 JN., Paragraph 45, GOG., Paragraph 45, StPO).
  3. (6)Absatz 6Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 25, JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (Paragraph 415, ZPO.).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (§ 106 Abs. 3).Eingaben, womit ein Richter, ein Geschworener oder ein Schöffe abgelehnt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn die Ablehnung nicht den einzigen Inhalt der Eingabe bildet (Paragraph 106, Absatz 3,).
  2. (2)Absatz 2Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (§ 46 StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.Mündliche Ablehnungsanträge sind vom Gerichtsvorsteher oder einem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Richter oder sonstigen Bediensteten zu Protokoll zu nehmen. Wird eine Ablehnung im Zuge einer Verhandlung oder sonstigen Tagsatzung erklärt, so ist sie in dem über die Verhandlung (Tagsatzung) aufzunehmenden Protokoll zu beurkunden. In bürgerlichen Rechtsachen kann der Richter die ablehnende Partei anweisen, die Gründe der Ablehnung durch Schriftsatz oder Protokollaranbringen unmittelbar dem Gerichtsvorsteher bekanntzugeben. Protokolle, die einen Ablehnungsantrag enthalten, sind - sofern es sich nicht um die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen handelt (Paragraph 46, StPO) - dem Gerichtsvorsteher unverzüglich vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Der Gerichtsvorsteher hat den Ablehnungsantrag nötigenfalls durch die ablehnende Partei ergänzen zu lassen und den Schriftsatz oder das Protokoll dem abgelehnten Richter zur Äußerung binnen bestimmter Frist zu übersenden.
Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (§ 28 GOG.), je nach den Fällen des § 23 JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach § 45 StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.Sodann hat der Gerichtsvorsteher, falls er nicht eine Stellvertretung anzuordnen findet (Paragraph 28, GOG.), je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. über den Antrag zu entscheiden oder den Antrag dem übergeordneten Gerichte vorzulegen oder dem Senate, der über die Ablehnung zu entscheiden hat, zu übermitteln oder in Strafsachen der Entscheidung nach Paragraph 45, StPO zuzuführen. In bürgerlichen Rechtsachen sind Entscheidungen, womit der Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes allein oder zugleich mit anderen Richtern des Bezirksgerichtes stattgegeben wurde, dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, Entscheidungen, womit der Ablehnung des Richters eines Gerichtshofes stattgegeben wurde, dem Präsidenten dieses Gerichtshofes von Amts wegen mitzuteilen; wenn die Ablehnung den Präsidenten eines Gerichtshofes trifft, ist von der Entscheidung der Stellvertreter des Gerichtshofpräsidenten und, wenn der Präsident eines Gerichtshofes zugleich mit allen Mitgliedern seines Gerichtshofes abgelehnt wurde, der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes zu verständigen. Der Vorsteher eines Bezirksgerichtes, der einer Ablehnung stattgibt, und die nach dem Vorgesagten zu verständigenden Präsidenten haben ohne Aufschub das Nötige zu verfügen, damit durch Bestellung eines geeigneten Richters das der Aufnahme der Verhandlung oder der Erledigung der Rechtsache entgegenstehende Hindernis tunlichst bald beseitigt werde.

  1. (4)Absatz 4Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.Die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 und 25 JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat der Richter die Rechtsache zu erledigen.
  2. (5)Absatz 5Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (§ 46 StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden (§§ 26, 27 JN., § 45 GOG., § 45 StPO).Richtet sich die Ablehnung gegen einen Schriftführer oder eine andere bei Gericht oder in der Geschäftsstelle verwendete Person, so entscheidet über die Ablehnung der Gerichtsvorsteher. Über die Ablehnung eines Geschworenen oder Schöffen sowie von Protokollführern in Strafsachen entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates (Paragraph 46, StPO). Im übrigen sind die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 entsprechend anzuwenden (Paragraphen 26,, 27 JN., Paragraph 45, GOG., Paragraph 45, StPO).
  3. (6)Absatz 6Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (§ 415 ZPO.).Versuchen, durch Mißbrauch des Ablehnungsrechtes eine Verzögerung des Verfahrens herbeizuführen, ist entgegenzutreten. In bürgerlichen Rechtsachen hat der Richter trotz der Ablehnung alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten; er hat ferner, wenn die Ablehnung offenbar unbegründet ist und die Absicht vermuten läßt, den Prozeß zu verschleppen, auch eine begonnene Verhandlung fortzusetzen, darf jedoch die Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 25, JN.). Wird in einem solchen Falle die Verhandlung bis zum Schlusse durchgeführt, so ist das Urteil binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zurückweisung der Ablehnung zu fällen (Paragraph 415, ZPO.).

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