§ 178 Geo. Allgemeines über Berichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Mitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.

(2) Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.

(3) Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.

(4) In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Mitteilungen an übergeordnete Stellen heißen Berichte. Berichte, womit Rechtsmittel vorgelegt werden (Vorlageberichte), und andere kurze Berichte können in Urschrift erstattet werden. Von sonstigen Berichten ist die Urschrift zurückzubehalten. Mit Berichten, die auf Grund eines Senats- oder Kommissionsbeschlusses erstattet werden, ist das Beratungsprotokoll oder der Abstimmungsvermerk in Ur- oder Abschrift vorzulegen.

(2) Den Berichten sind die zur Aufklärung oder zum Beweise des Sachverhaltes notwendigen Akten anzuschließen. Sind diese Akten umfangreich, so sind die in Frage kommenden Stellen im Berichte zu bezeichnen, allenfalls nur die in Betracht kommenden Teile anzuschließen.

(3) Wenn mit einem Bericht ein Akt, betreffend eine noch nicht beendete Sache, vorgelegt werden soll oder wenn von einer übergeordneten Stelle oder von einer anderen Behörde ein Akt verlangt wird, der eine noch nicht beendete Sache betrifft, hat das mit der Sache befaßte Gericht darauf zu achten, daß das Verfahren nicht verzögert werde. Es hat allenfalls anzufragen, ob nicht statt der Vorlage des Aktes eine Mitteilung des Akteninhaltes oder eine Abschrift der in Betracht kommenden Aktenstelle genügt. Läßt sich die Vorlage des Aktes nicht vermeiden, so ist im Bericht ausdrücklich hervorzuheben, wann und zu welchem Zwecke der Akt wieder benötigt wird.

(4) In Justizverwaltungssachen sollen gleichartige Angelegenheiten in einem gemeinsamen Berichte behandelt, hingegen verschiedenartige Angelegenheiten nicht in einem Berichte zusammengezogen werden.

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