§ 157 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.

(2) Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.

(4) Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 156 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Die Gemeindevorsteher (Gemeindeämter) dürfen zur Vornahme von Zustellungen nur in den Ortsgemeinden in Anspruch genommen werden, deren Heranziehung vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Sinne der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften genehmigt worden ist. Ergibt sich die Notwendigkeit, Zustellungen durch andere Ortsgemeinden besorgen zu lassen, so hat der Vorsteher des Bezirksgerichtes hierüber eine Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes einzuholen.

(2) Die Vorsteher der Bezirksgerichte haben mit den beteiligten Gemeindevorstehern das Einvernehmen in der Richtung zu pflegen, daß die im Zustelldienste verwendeten Gemeindebediensteten über die einschlägigen Bestimmungen der Prozeßordnung entsprechend belehrt und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten abgestellt werden. Kommen Ordnungswidrigkeiten vor, deren Abstellung dem Gerichtsvorsteher im Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher nicht gelingt, so ist darüber dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz zu berichten, der die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Den Gemeindeämtern sind für die bei Zustellungen vorkommenden Aufforderungen und Benachrichtigungen die GeoFormblätter Nr. 41 und 42 in entsprechender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

(3) Schriftstücke, die durch die Ortsgemeinde zugestellt werden sollen, sind ihr durch Gerichtsbedienstete oder durch die Post zu übersenden, falls die Ortsgemeinde sie nicht an bestimmten Tagen bei Gericht abholen läßt. Die Zustellungen werden an Hand der Akten durch die Geschäftsabteilungen überwacht, in denen die Rechtsachen bearbeitet werden.

(4) Die Ortsgemeinde hat so rasch wie möglich zuzustellen und die Zustellscheine sowie die unzustellbar gebliebenen Stücke zurückzusenden. Wenn die Zustellscheine nicht rechtzeitig zurücklangen, ist die Erledigung zu betreiben. Hiezu und zur Einleitung von Verbesserungen der Zustellung kann das GeoForm. Nr. 40 verwendet werden. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 156 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

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