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(1) Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
(2) An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
(3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
(4) Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
(5) Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.
(1) Soll eine Zustellung im Inland auf andere Weise als durch die Post außerhalb des Sprengels des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, in dem das Gericht, dessen Schriftstück zuzustellen ist, seinen Sitz hat, so ist das Bezirksgericht des Zustellortes um die Zustellung zu ersuchen.
(2) An die Gemeindebehörde darf ein Ersuchen um Zustellung von einem anderen als dem Gerichte, in dessen Sprengel die Ortsgemeinde gelegen ist, nur dann gerichtet werden, wenn dem ersuchenden Gericht mit Sicherheit bekannt ist, daß diese Ortsgemeinde Zustellungen für Gerichte bewirkt.
(3) Wenn ein Bezirksgericht um eine Zustellung ersucht wird, die nach § 153 durch die Post zu bewirken ist, hat es die Zustellung unter Verwendung eines Briefumschlages mit Rückschein durch die Post zu veranlassen und den Rückschein an das ersuchende Gericht gelangen zu lassen.
(4) Wenn umgekehrt die Postzustellung nach einem Ort eingeleitet wurde, an dem keine Postverbindung besteht (kein Landbriefträgerdienst eingerichtet ist), tritt die Post die Sendung dem Bezirksgericht ab, in dessen Sprengel zuzustellen ist, und teilt diesem mit, daß im Bestimmungsorte nicht durch die Post zugestellt wird. Das Bezirksgericht hat dann so vorzugehen, als ob es vom absendenden Gericht um Zustellung ersucht worden wäre.
(5) Ersuchen inländischer Gerichte und ausländischer Behörden um Zustellung, die keinen Anlaß zur Eintragung in ein Register bieten (§ 433), sind beim ersuchten Gerichte von der Einlaufstelle sogleich an die Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) abzugeben.