§ 148 Geo. Vergleichung mit der Urschrift

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Alle Ausfertigungen sind in der Geschäftsabteilung vor ihrer Unterfertigung durch Vorlesen oder auf andere Weise genau mit der Urschrift zu vergleichen. Vorlesen kann auch der, der die Ausfertigung geschrieben hat. Bei gekürzten Ausfertigungen ist zu prüfen, ob sämtliche Schriftsätze (Halbschriften) mit der Eingabe, auf die sich die Erledigung bezieht, übereinstimmen. Der Name dessen, der die Ausfertigung geprüft hat, ist im Abfertigungsvermerk ersichtlich zu machen.

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