§ 127 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blaublau” oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weißweiß” in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (§ 102 ZPO.).

(2) Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort „blaublau” oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort „weißweiß” in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.

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