§ 114 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift Im Namen der Republik. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Urteile tragen in Urschrift und Ausfertigung die Aufschrift Im Namen der Republik. In bürgerlichen Rechtsachen sind Teilurteile, Zwischenurteile, Versäumungs-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile durch eine Überschrift als solche zu bezeichnen.

(2) Sowohl in Urteilen als in Beschlüssen ist der Spruch von der Begründung zu sondern. Nur wenn die Begründung eines Beschlusses bloß in der Verweisung auf eine Gesetzesstelle oder in einer kurzen Mitteilung besteht, kann sie mit dem Spruch verbunden werden.

(3) Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Richter (§§ 417 Abs. 1 Z 1, 429 ZPO.) ist für die Urschrift von Beschlüssen genügt, wenn die Namen der Richter aus dem Akt in Verbindung mit der Geschäftsverteilung mit Sicherheit festgestellt werden können. Dem Erfordernisse der Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter (§§ 417 Abs. 1 Z 2, 429 ZPO.) ist für die Urschrift genügt, wenn sie sich dem Akte mit Sicherheit entnehmen lassen.

(4) In Grundbuchssachen müssen die Personen sowie die Amtsstellen, denen ein Beschluss zuzustellen ist, im Beschluss selbst genannt werden; auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluss eine Urkunde zuzustellen ist (§ 118 GBG). Wird die grundbücherliche Eintragung nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gerichte bewilligt (§ 94 Abs. 2 GBG.), so sind diese Angaben grundsätzlich in den Beschluss des Grundbuchsgerichtes aufzunehmen. Das bewilligende Gericht hat in dem Ersuchen um die bücherliche Eintragung die Namen und Anschriften der zu verständigenden Personen mitzuteilen. Bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren sind diese Angaben im Beschluss des Grundbuchsgerichtes entbehrlich.

(5) In Strafsachen muss die Urschrift des Urteils die im § 270 Abs. 2 Z 1 bis 5 StPO oder die im § 458 Abs. 3 StPO genannten Angaben enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten