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(1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).
(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
1. | bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens; | |||||||||
2. | bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit; | |||||||||
3. | bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303); | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001) | ||||||||||
5. | die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände; | |||||||||
6. | der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist. |
(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.
(1) Der Eingangsvermerk ist am oberen Rand in der Mitte der ersten Seite jedes Stückes anzubringen. Ist die Eingabe in der Einlaufstelle nicht zu öffnen (§ 101 Abs. 1), so ist der Eingangsvermerk einstweilen neben der Anschrift auf dem Umschlag anzubringen (§ 106 Abs. 4).
(2) Wenn der Gerichtsvorsteher anordnet, daß an ihn gerichtete Stücke von einem Bediensteten seiner Geschäftsabteilung zu übernehmen und zu öffnen sind, hat dieser Bedienstete zur Anbringung des Eingangsvermerkes auf diesen Stücken eine besondere Stampiglie zu verwenden, deren Abdruck sich vom Eingangsvermerke der Einlaufstelle durch Form oder Farbe unterscheidet.
(3) Neben dem Eingangsvermerk ist auf dem Gerichtsstück der Eingabe vom Bediensteten der Einlaufstelle gegebenenfalls handschriftlich ersichtlich zu machen:
1. | bei Grundbuchsstücken und bei als dringlich bezeichneten Eingaben die Stunde und die Minute des Einlangens; | |||||||||
2. | bei Grundbuchsstücken allenfalls der Vermerk der Gleichzeitigkeit; | |||||||||
3. | bei Eingaben, die mit der Post einlangen, die etwa beiliegenden Wertgegenstände und Barbeträge (§ 303); | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001) | ||||||||||
5. | die mit einem Schriftstück etwa einlangenden Beweisgegenstände; | |||||||||
6. | der Umstand, daß eine der in der Eingabe angeführten Gleichschriften, Halbschriften oder Beilagen fehlt, daß die Eingabe geöffnet oder beschädigt eingelangt ist. |
(4) Wenn der Eingangsvermerk Bemerkungen nach Abs. 3 enthält, hat der Bedienstete, der das Stück übernommen hat, dem Eingangsvermerk sein Namenszeichen beizusetzen.