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(1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.
(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.
(1) Schriftstücke, die an den Gerichtsvorsteher (das Präsidium) gerichtet sind, und Eingaben, die in erkennbarer Weise oder nach Mitteilung des Überbringers die letztwillige Anordnung eines Verstorbenen enthalten (§ 61 AusstreitG.), dürfen in der Einlaufstelle nicht geöffnet werden; jene sind dem Gerichtsvorsteher oder dem von diesem bestimmten Bediensteten seiner Geschäftsabteilung, diese der zuständigen Geschäftsabteilung ungeöffnet zu übergeben.
(2) Alle anderen verschlossenen Eingaben sind in der Einlaufstelle unverzüglich ohne Verletzung der Siegel zu öffnen. Dabei hat der Bedienstete der Einlaufstelle vom Inhalte der Schriftstücke soweit Kenntnis zu nehmen, um sie richtig zuteilen und um feststellen zu können, ob sich unter ihnen offensichtlich dringliche oder Grundbuchsstücke befinden.