§ 97 Geo. Ergänzende Vorsorgen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.1995 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten und, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

Stand vor dem 11.08.1995

In Kraft vom 06.07.1995 bis 11.08.1995

(1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte haben zumindest zweimal jährlich mit den Präsidenten der unterstellten Gerichtshöfe erster Instanz die Sicherung der personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Gerichte, die aktuellen Fragen der Dienstaufsicht und die in Betracht kommenden Förderungen der Rechtspflege zu erörtern (Präsidentenkonferenz).

(2) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sollen weiters durch geeignete Maßnahmen die unmittelbaren Kontakte zwischen ihnen und den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels fördern.

(3) Die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz haben durch häufige Amtsbesuche einen persönlichen Kontakt mit den Richtern, den Rechtspflegern und den weiteren Gerichtsbediensteten ihres Sprengels zu halten und, sich durch Gespräche mit ihnen sowie durch andere geeignete Maßnahmen eine unmittelbare Kenntnis über die Personalverhältnisse zu verschaffen und sich über die Bedürfnisse des Sprengels, den Stand und Gang der Geschäfte sowie nach Möglichkeit auch über die Anliegen jedes einzelnen zu informieren.

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