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(1) Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren
a) | vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder | |||||||||
b) | aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind. |
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,
a) | wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder | |||||||||
b) | wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet. |
(4) Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.
(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.
(6) Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Abs. 2.
(1) Wenn aus Anlaß einer auswärtigen Amtshandlung Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift (RGV.) erwachsen, ist zu unterscheiden, ob die Gebühren
a) | vom Bundesschatz, sei es von der Justizverwaltung, sei es von einer anderen Dienststelle des Bundes endgültig oder vorschußweise für eigene oder fremde Rechnung oder | |||||||||
b) | aus einem Kostenvorschuß zu zahlen sind. |
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a hat der Bedienstete längstens bis zum Ende des der Beendigung der auswärtigen Amtshandlung folgenden Monates eine eigenhändig gefertigte Reiserechnung nach GeoForm. Nr. 11 zu legen; wird eine gemeinsame Reiserechnung für mehrere auswärtige Amtshandlungen gelegt (Abs. 3), so beginnt die Frist mit der Beendigung der letzten auswärtigen Amtshandlung. Die Rechnung ist vom Gerichtsvorsteher mit dem Vermerk zu versehen, ob die auswärtige Dienstverrichtung nach den bestehenden Vorschriften notwendig war und im Sinne der Bestimmungen der RGV. durchgeführt wurde. Die Rechnung ist unverzüglich der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zu übersenden. Die erforderlichen Verfügungen zur Auszahlung erläßt der Oberlandesgerichtspräsident. Gegen seine Entscheidung kann binnen 14 Tagen nach der Verständigung im Dienstwege die Berufung eingebracht werden, über die das Bundesministerium für Justiz entscheidet. Die Auszahlung obliegt dem Gericht, von dem die Amtshandlung vorgenommen wurde.
(3) Eine gemeinsame Reiserechnung kann erstattet werden,
a) | wenn an einer Amtshandlung mehrere Personen (Richter und Schriftführer) teilnehmen oder | |||||||||
b) | wenn ein Richter oder sonstiger Bediensteter innerhalb eines Kalendermonates mehrere auswärtige Amtshandlungen vornimmt, auch wenn die letzte auswärtige Amtshandlung erst im nächsten Kalendermonat endet. |
(4) Wenn für Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb des Amtsgebäudes nur der tarifmäßige Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels vergütet oder das Kilometergeld bezahlt werden soll, entfällt die Vorlage einer Reiserechnung. In diesem Falle bestimmt der Gerichtsvorsteher die Gebühr und erteilt die erforderlichen Aufträge zu ihrer Berichtigung.
(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b ist die Reisegebühr in den Bericht über den Vollzug der Amtshandlung, am Schlusse des Protokolls oder in einer besonderen beim Akte verbleibenden Rechnung (allenfalls nach GeoForm. Nr. 11) zu verrechnen. Die Gebühr ist vom Gerichtsvorsteher zu bestimmen (auch wenn er selbst empfangsberechtigt ist) und aus dem Kostenvorschuß anzuweisen. Gegen den Bestimmungsbeschluß können binnen 14 Tagen nach der Verständigung die Parteien und die Bediensteten Berufung ergreifen, worüber der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet.
(6) Wird die Reiserechnung im Rahmen eines elektronischen Geschäftsprozesses erstellt, so entfällt die Verpflichtung zur Vorlage einer eigenhändig gefertigten Reiserechnung nach Abs. 2.