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(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.
(2) Für den Gerichtstag ist ein- für allemal ein bestimmter Wochentag zu wählen. Die Stunde des Beginnes und des Endes des Gerichtstages sind unter Berücksichtigung der örtlichen und der Verkehrsverhältnisse sowie des zu erwartenden Geschäftsumfanges vom Gerichtsvorsteher festzusetzen. Mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können im Bedarfsfalle auch außerordentliche Gerichtstage abgehalten werden.
(3) Zeit und Ort des Gerichtstages sind vom Gerichtsvorsteher nach Vorschrift des § 29 Abs. 2 GOG. bekanntzumachen. Fällt der Gerichtstag auf einen Feiertag, so ist er vom Gerichtsvorsteher nach Tunlichkeit auf einen Tag der nämlichen Woche zu verlegen. Dies ist auf dem letztvorangehenden Gerichtstage zu verlautbaren. Im übrigen können die über einen Gerichtstag ergangenen Anordnungen nur von der Stelle abgeändert werden, die sie erlassen hat.