§ 65 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.

(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.

(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen

(4) Der Bestellschein hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,

2.

den vorhandenen Vorrat,

3.

die Höhe der Bestellung beides nach Stück,

4.

die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.

(5) Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Abs. 2) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.

(6) Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.06.1959 bis 31.12.2013

(1) Jedes Gericht muß mit den jeweils geltenden Verzeichnissen der Formblätter versehen sein.

(2) Im April jedes Jahres haben die Gerichte ihren Bedarf an Formblättern für das nächste Kalenderjahr unter sorgfältiger Berücksichtigung der Vorräte und des zu erwartenden Verbrauches zu ermitteln und im Wege des Oberlandesgerichtspräsidenten bis 20. April bei der Strafanstalt Stein anzusprechen; für die Bestellung von Briefumschlägen, von Aktensäcken, von Umschlägen für Beilagen und Beratungsprotokolle und von Rückscheinbriefumschlägen ist das GeoForm. Nr. 10a, für die Bestellung der sonstigen Formblätter das GeoForm. Nr. 10 zu verwenden. Die Bestellungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken; Formblätter, die voraussichtlich nicht oder nur in vereinzelten Fällen verwendet werden, sind nicht zu bestellen. Der Bestellschein ist mit zwei Durchschriften auszufertigen; Urschrift und Durchschriften sind dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Dieser prüft die Notwendigkeit des Bedarfes, ändert erforderlichenfalls die Bestellung, sendet die Urschrift an das Gericht zurück und leitet eine Durchschrift an die Strafanstalt Stein weiter. Die zweite Durchschrift behält der Oberlandesgerichtspräsident zurück; sie dient der Prüfung der von der Strafanstalt Stein vorzulegenden Rechnung.

(3) Die GeoForm. Nr. 6, 62 und 64 sind bei der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes anzufordern; das GeoForm. Nr. 5 ist beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes anzusprechen

(4) Der Bestellschein hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Formblätter mit den Nummern des amtlichen Verzeichnisses,

2.

den vorhandenen Vorrat,

3.

die Höhe der Bestellung beides nach Stück,

4.

die Gesamtmenge der bestellten Stücke und die Unterschrift des Gerichtsvorstehers; hiebei ist anzugeben: bei GeoForm. Nr. 13, ob gewöhnlich oder als Kartenbrief, bei den GeoForm. Nr. 78 und 82, in welcher Farbe (§ 381 Abs. 3), bei den GeoForm. Nr. 62 und 63, ob Groß- oder Kleinformat, bei GeoForm. Nr. 50, ob mit oder ohne Rückschein. Wenn ein Formblatt mit der Anschrift des Gerichtes oder mit einem anderen Zusatz versehen werden soll, sind der Wortlaut und die Stelle des Zusatzes am Formblatt genau zu bezeichnen.

(5) Wenn bei einem Gericht im Laufe des Jahres ein unvorhergesehener Bedarf an Formblättern eintritt, kann im Wege des Oberlandesgerichtes (Abs. 2) an die Strafanstalt Stein eine Nachbestellung gerichtet werden.

(6) Die Strafanstalt Stein übermittelt zu jeder Lieferung einen Lieferschein und einen Empfangschein. Nach Eintreffen der Lieferung ist ihre Vollständigkeit an der Hand der Urschrift des Bestellscheines zu prüfen. Die Formblätter sind in die Vorräte einzureihen, der bestätigte Empfangschein ist der Strafanstalt einzusenden. Der Lieferschein ist aufzubewahren. Die Strafanstalt legt die mit den Empfangscheinen belegte Rechnung der Buchhaltung des Oberlandesgerichtes zur Zahlung vor.

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