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(1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.
(1) Vom Gericht ist der Telegraph zu benützen, wenn dringende Dienstesrücksichten es erfordern oder wenn eine Schädigung von Parteien anders nicht abgewendet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Anordnung einer Verhaftung oder Enthaftung, die Zustimmung zu einer Beerdigung, die Anordnung, Verlegung oder Abberufung einer Tagsatzung, der Widerruf einer Ladung usw. im telegraphischen Weg erfolgen. Im Exekutionsverfahren kann eine telegraphische Benachrichtigung stattfinden, wenn infolge von Einstellungs- oder Aufschiebungsanträgen oder gerichtlichen Entscheidungen die Ausführung unmittelbar bevorstehender Exekutionsschritte unterbleiben soll oder wenn unter den Parteien des Exekutionsverfahrens Veränderungen stattfinden, deren sofortige Berücksichtigung für die Gültigkeit von Exekutionsschritten oder zur Verhütung von Verwicklungen und Erschwerungen des Verfahrens notwendig ist.
(2) Auf Antrag einer Partei, welche die Kosten unter Verzicht auf einen Ersatzanspruch auf sich nimmt, können auch andere gerichtliche Mitteilungen telegraphisch erfolgen. In Telegrammen ist das absendende Gericht nur in der Unterschrift zu nennen; Ort und Zeit der Aufgabe sind vom Gerichte nicht anzuführen.
(3) Dem Fernsprechverkehr dürfen sich die Gerichte nur mit Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes anschließen. Der Fernsprechweg ist innerhalb des Ortsnetzes zur Ersparung von Schreibwerk und von Botengängen so oft als tunlich zu benützen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 sind aber auch Ferngespräche mit anderen Orten zulässig.
(4) Die Parteien können sich des Fernsprechers zu Mitteilungen an die Geschäftsstelle oder zu Anfragen im Sinne des § 55 Abs. 5 bedienen. Anträge, über die das Gericht zu entscheiden hat, dürfen durch den Fernsprecher nicht gestellt werden; Auskünfte über den Grundbuchsstand sowie aus den öffentlichen Registern werden fernmündlich nicht erteilt.
(5) Der Gerichtsvorsteher hat einen Bediensteten zu bestimmen, der von fernmündlichen Mitteilungen die in Betracht kommende Stelle verständigt, so daß während der Geschäftsstunden alle Gerichts- und Geschäftsabteilungen im Fernsprechweg erreichbar sind.
(6) Die Gerichte, die dem Fernschreibverkehr angeschlossen sind, haben sich in dringenden Fällen, vor allem wenn hiedurch höhere Telegraphen- oder Fernsprechgebühren erspart werden, des Fernschreibers zu bedienen.
(7) Mitteilungen, denen allgemeine Verbreitung zu geben ist, zum Beispiel in Verbrechenssachen, in denen die Unterstützung durch alle von der Sache Unterrichteten erwünscht ist, können durch den Rundfunk verlautbart werden. Zu diesem Zwecke hat das Gericht den Wortlaut der Verlautbarung dem Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz - nötigenfalls auf dem kürzesten Wege - zur Genehmigung vorzulegen. Solche Verlautbarungen müssen in volkstümlicher Form, in kurzen Sätzen, unter Vermeidung jedes Amtsstils, ohne Anführung von Geschäftszahlen, Paragraphen usw. abgefaßt sein.