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(1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.
(1) Wenn das Gericht von einer Partei eine Auskunft oder Erklärung benötigt, soll es in der Regel eine schriftliche Äußerung einholen; nur wenn die persönliche Vernehmung zweckmäßiger, vom Gesetze vorgeschrieben oder aus anderen Gründen unvermeidlich ist, ist die Partei zu laden; dabei kann der Partei freigestellt werden, innerhalb einer gewissen Frist zu erscheinen. Soweit nicht besondere Formblätter, zum Beispiel EForm. Nr. 143, 154 usw. zu verwenden sind, steht für die Einholung schriftlicher Äußerungen das GeoForm. Nr. 7 und die Postkarte mit Antwort GeoForm Nr. 8, für Ladungen das GeoForm. Nr. 9 zur Verfügung. Einfache Auskünfte sind womöglich im Fernsprechweg einzuholen.
(2) Um von einer Behörde, Anstalt, größeren Unternehmung u. dgl. außerhalb eines förmlichen Beweisverfahrens eine Auskunft oder eine Erklärung zu erhalten, ist die Einholung einer schriftlichen Äußerung, die unter Mitteilung des Sachverhaltes, allenfalls unter Setzung einer Frist abverlangt wird, meist zweckmäßiger als die Ladung eines Vertreters. Muß ein dem Gerichte namentlich nicht bekannter Vertreter einer Anstalt, Unternehmung usw. persönlich vernommen werden, so ist in der Ladung (in dem Ersuchen um Entsendung eines Vertreters) der Gegenstand der Vernehmung so genau anzugeben, daß die ersuchte Stelle erkennen kann, welchen ihrer Bediensteten sie zu Gericht zu entsenden hat, und daß sich dieser vor seiner Vernehmung über die in Betracht kommenden Verhältnisse genau unterrichten kann.
(3) Das Ergebnis einer mündlichen Einvernehmung kann, soweit nicht die Aufnahme eines Protokolls gesetzlich vorgeschrieben ist, einen schriftlichen Aktenvermerk (Amtsvermerk) festgehalten werden, der mit der Tagesangabe zu versehen und vom Richter (Bediensteten), allenfalls auch von der Partei zu unterfertigen ist. In derselben Weise ist die Ausfolgung von Beilagen, von Beweisgegenständen, die in der Geschäftsstelle verwahrt waren, die Erteilung von Aufträgen usw. zu beurkunden.
(4) Auskünfte, welche die Parteien über den Stand ihrer Sachen begehren, sind aus den Akten und Behelfen womöglich von der Geschäftsstelle zu erteilen. Wenn eine nicht bei Gericht anwesende Partei von einem Sachverhalt zu verständigen ist, soll dies womöglich im Fernsprechwege geschehen.
(5) Die Geschäftsstelle ist verpflichtet, schriftliche Anfragen, die sich durch eine kurze Mitteilung erledigen lassen, zum Beispiel ob eine bücherliche Eintragung schon vollzogen ist oder noch zu Recht besteht, eine Firma im Handelsregister eingetragen, ein Pfandrecht im Pfändungsregister ersichtlich ist, ob ein Schriftsatz eingelangt, ein Nachlaß bereits eingeantwortet ist u. dgl., schriftlich zu beantworten, soweit die Partei berechtigt wäre, den Sachverhalt auch durch persönliche Einsicht zu erfahren (§ 170). Die Anfrage ist auf einer Doppelpostkarte zu stellen oder es ist ihr ein mit der Anschrift versehener freigemachter Umschlag anzuschließen. Die Partei hat die Antwort, soweit als es ihr möglich ist, vorzubereiten.