§ 50 Geo. Dienstverkehr innerhalb des Gerichtes

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.

(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel „GerichtsvorsteherGerichtsvorsteher”, „GrundbuchGrundbuch”, „PfändungsregisterPfändungsregister”, „BABA”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel „BABA” zur Antragsstellung.

(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Weisungen über die Ausführung einzelner Geschäfte und Belehrungen allgemeiner Art sind mündlich einzuholen und womöglich mündlich, allenfalls schriftlich in Schlagworten zu erteilen.

(2) Die Richter und sonstigen Bediensteten eines Gerichtes verkehren untereinander und mit dem Gerichtsvorsteher urschriftlich ohne Vermittlung der Einlaufstelle (Ausnahmen §§ 71, 100, 135, 192, 449, 450, 617). Die Ausfertigung von Schreiben innerhalb des Gerichtes ist, abgesehen von Vorstandsverfügungen, Aufträgen an den Rechnungsführer u. dgl., unstatthaft. Die Übermittlung eines Aktes an eine Stelle innerhalb desselben Gerichtes wird dadurch angeordnet, daß die Bezeichnung dieser Stelle in den Akt gesetzt wird, zum Beispiel „GerichtsvorsteherGerichtsvorsteher”, „GrundbuchGrundbuch”, „PfändungsregisterPfändungsregister”, „BABA”. Hiedurch wird die benannte Stelle ersucht oder beauftragt, das nach der Sach- und Aktenlage Erforderliche vorzunehmen, oder zur Einsichtnahme aufgefordert (Einsichtsstück). Nötigenfalls ist der Zweck der Übersendung durch Schlagworte zu bezeichnen, zum Beispiel „BABA” zur Antragsstellung.

(3) Der Richter oder sonstige Bedienstete, dem ein solches Einsichtsstück (Ersuchen oder Auftrag) zukommt, hat seine Einsichtnahme durch Tagesangabe und sein Namenszeichen, allenfalls durch Beifügen der Postzahl des Verzeichnisses, Registers usw. zu bestätigen, unter der dem Ersuchen (dem Auftrag) entsprochen, das weitere Verfahren eingeleitet wurde usw.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten