§ 39 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.

(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.

(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Bei Gerichten mit geteilter Geschäftsstelle werden sämtliche Geschäfte des gerichtlichen Außendienstes, soweit sie nicht von Richtern oder im außerstreitigen Verfahren von Fachbeamten besorgt werden, also Postabholung, Postaufgabe, Zustellungen, Vorführungen usw., sowie die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes in der Regel für alle Abteilungen des Gerichtes vereinigt und der Vollzugsabteilung übertragen. Die Geschäfte des Vollstreckungsdienstes können aber auch der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters übertragen und die verbleibenden Geschäfte in einer Zustellabteilung vereinigt werden.

(2) Die im folgenden für den Leiter der Vollzugsabteilung gegebenen Vorschriften gelten, soweit nicht unterschieden wird, auch für den Leiter der Zustellabteilung und den Leiter der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters, wenn der Vollstreckungsdienst diesem unterstellt wurde.

(3) Die Vollzugsabteilung hat bei größeren Gerichten nach den Anordnungen des Gerichtsvorstehers auch den Verkehr zwischen den einzelnen Stellen des Gerichtes sowie zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft durch Abholen, Abtragen und Überbringen der Geschäftsstücke zu besorgen. Sie nimmt ferner die Verlautbarungen an der Gerichtstafel vor.

(4) Der Präsident des Oberlandesgerichtes kann anordnen, daß der Vollstreckungs- und Zustelldienst für mehrere in demselben Gebäude untergebrachte Gerichte gemeinsam versehen wird (gemeinsame Vollzugsabteilung).

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