§ 30 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2018 bis 31.12.9999
(Anm.: Abs§ 30 Geo. 1 aufgehoben durch Artseit 02.07.2018 weggefallen. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.

(3) Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.

(4) Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).

Stand vor dem 02.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.07.2018
(Anm.: Abs§ 30 Geo. 1 aufgehoben durch Artseit 02.07.2018 weggefallen. XVII § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)

(2) Bei Gerichtshöfen und bei großen Bezirksgerichten am Sitze der Gerichtshöfe wird ein Beamter des gehobenen Fachdienstes, der die zweite Kanzleiprüfung mit Erfolg abgelegt hat, zur Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle bestellt. Bei den übrigen Bezirksgerichten ist ein Beamter des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes, der auch anderweitig verwendet wird, mit der Aufsicht über die Geschäftsstelle zu betrauen (§ 49 GOG.). Sowohl der Leiter des gesamten Dienstes als der aufsichtsführende Beamte heißen Vorsteher der Geschäftsstelle. Mit den Geschäften des Vorstehers der Geschäftsstelle bei einem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes kann auch der bei letzterem bestellte Vorsteher der Geschäftsstelle betraut werden.

(3) Zu ständigen Leitern von Geschäftsabteilungen sind Kanzleibeamte oder Beamte des Fachdienstes nach § 29 Abs. 4 lit. h zu bestellen. Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters, der Amtsrechnung und des Staatsgeldertagebuches sowie die im § 56 Abs. 1 bis 4 GOG. genannten Geschäfte sind Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) für ständig zu übertragen. Kanzleibeamte ohne Fachprüfung dürfen zu solchen Geschäften nur aushilfsweise berufen werden.

(4) Zur Grundbuchsführung sind Beamte des gehobenen Fachdienstes, des Fachdienstes oder Kanzleidienstes zu verwenden, die die Grundbuchsführerprüfung abgelegt haben. Mit der Leitung des Grundbuchsdienstes bei großen Gerichten sind Beamte des gehobenen Fachdienstes zu betrauen, die auch die zweite Kanzleiprüfung abgelegt haben. Aushilfsweise und vorübergehend kann die Besorgung der Grundbuchsführung auch Beamten übertragen werden, die die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben; doch setzt dies voraus, daß der Gerichtsvorsteher die Geschäftsführung des Grundbuches besonders überwacht (§ 54 GOG.).

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