§ 23 Geo. Amtszeit

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.

(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).

(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. Dezember von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und am 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.

(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).

(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.

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