§ 20 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005 sind stets einem Senate zuzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten