§ 5 Geo. Allgemeiner Wirkungskreis der Leiterinnen und Leiter der Gerichte

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.Der Gerichtsvorsteher (Paragraph eins, Absatz 2,) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (Paragraphen 25,, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.
  3. (3)Absatz 3Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im römisch fünf. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.
  5. (1)Absatz einsDie Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (§ 1 Abs. 1). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (§§ 25, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.Die Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (Paragraph eins, Absatz eins,). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (Paragraphen 25,, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  6. (2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsVJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, Rechtshörerinnen und Rechtshörer sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle, insbesondere
      1. a.Litera aÜberwachung der Gleitzeit der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle
      2. b.Litera bÜberwachung der Telearbeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
      3. c.Litera cAus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung
      4. d.Litera dBeschwerdewesen
      5. e.Litera eEmployee Self Service
      6. f.Litera fPM-SAP (Verwendungsdaten)
      7. g.Litera gGeldaushilfen
    2. 2.Ziffer 2Statistische Auswertungen, Berichte im Zusammenhang mit Anfragen des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft u.a.
    3. 3.Ziffer 3Projektentwicklung (z. B. ADV, Teamassistenz, Bürgerserviceeinrichtungen)
    4. 4.Ziffer 4In-House-Seminare und sonstige Teambuilding-Maßnahmen
    5. 5.Ziffer 5Sicherheit
    6. 6.Ziffer 6Hausordnung (Hausverbote)
    7. 7.Ziffer 7Bausachen im Zuständigkeitsbereich
    8. 8.Ziffer 8Verwahrungsstelle
    9. 9.Ziffer 9Hausbibliothek
    10. 10.Ziffer 10Öffentlichkeitsarbeit
    11. 11.Ziffer 11Vernetzungstreffen (etwa mit AMS, Polizei, Gewaltschutzzentrum)
    12. 12.Ziffer 12Belohnungsvorschläge
  7. (53)Absatz 53Der GerichtsvorsteherDie Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den RichterJustizbedienstete, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer,fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige, Dolmetsche usw. sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegenzu leisten haben. In dem BucheBuch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.Der GerichtsvorsteherDie Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den RichterJustizbedienstete, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer,fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige, Dolmetsche usw. sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegenzu leisten haben. In dem BucheBuch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (Paragraph 5, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) aufzunehmen.
  8. (64)Absatz 64DerDie Präsidentin oder der Präsident des GerichtshofesGerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des PersonalsenatesPersonalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

Stand vor dem 02.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.07.2018
  1. (1)Absatz einsDer Gerichtsvorsteher (§ 1 Abs. 2) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.Der Gerichtsvorsteher (Paragraph eins, Absatz 2,) hat für die gesetzmäßige und schnelle Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen. Er hat sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten beständige Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen und in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  2. (2)Absatz 2Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (§§ 25, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.Der Gerichtsvorsteher hat über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen die Aufsicht zu führen (Paragraphen 25,, 31, 41 GOG.), Beschwerden, die gegen diese Personen oder ihre Geschäftsführung erhoben werden, zu untersuchen und ihnen, soweit dies nicht anderen Stellen vorbehalten ist, abzuhelfen.
  3. (3)Absatz 3Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat der Gerichtsvorsteher die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im V. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.Ausnahmsweise kann auf Antrag oder nach Anhörung des Gerichtsvorstehers der Oberlandesgerichtspräsident anordnen, daß außer den im römisch fünf. Hauptstück vorgesehenen Vormerken den besonderen Bedürfnissen eines Gerichtes entsprechend besondere Geschäftsbehelfe geführt werden.
  5. (1)Absatz einsDie Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (§ 1 Abs. 1). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (§§ 25, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.Die Dienststellenleitung obliegt der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts (Paragraph eins, Absatz eins,). Sie umfasst die Aufsicht über sämtliche bei Gericht bediensteten und verwendeten Personen (Paragraphen 25,, 31, 42 und 44 GOG). Dazu gehört im Besonderen die Pflicht, für die gesetzmäßige Führung der richterlichen und sonstigen Geschäfte zu sorgen, sich durch zeitweilige Anwesenheit bei Verhandlungen, durch Einsicht in Akten und Geschäftsbehelfe, nötigenfalls durch die Abforderung von Berichten laufend Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen, Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen sowie in allen Geschäftszweigen auf Ordnung und Genauigkeit zu dringen.
  6. (2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat das Dienststellenmanagement auszuüben und dabei neben den ihr oder ihm sonst durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Angelegenheiten wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsVJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter, Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter, Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, Rechtshörerinnen und Rechtshörer sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle, insbesondere
      1. a.Litera aÜberwachung der Gleitzeit der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle
      2. b.Litera bÜberwachung der Telearbeit von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern
      3. c.Litera cAus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung
      4. d.Litera dBeschwerdewesen
      5. e.Litera eEmployee Self Service
      6. f.Litera fPM-SAP (Verwendungsdaten)
      7. g.Litera gGeldaushilfen
    2. 2.Ziffer 2Statistische Auswertungen, Berichte im Zusammenhang mit Anfragen des Rechnungshofs, der Volksanwaltschaft u.a.
    3. 3.Ziffer 3Projektentwicklung (z. B. ADV, Teamassistenz, Bürgerserviceeinrichtungen)
    4. 4.Ziffer 4In-House-Seminare und sonstige Teambuilding-Maßnahmen
    5. 5.Ziffer 5Sicherheit
    6. 6.Ziffer 6Hausordnung (Hausverbote)
    7. 7.Ziffer 7Bausachen im Zuständigkeitsbereich
    8. 8.Ziffer 8Verwahrungsstelle
    9. 9.Ziffer 9Hausbibliothek
    10. 10.Ziffer 10Öffentlichkeitsarbeit
    11. 11.Ziffer 11Vernetzungstreffen (etwa mit AMS, Polizei, Gewaltschutzzentrum)
    12. 12.Ziffer 12Belohnungsvorschläge
  7. (53)Absatz 53Der GerichtsvorsteherDie Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den RichterJustizbedienstete, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer,fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige, Dolmetsche usw. sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegenzu leisten haben. In dem BucheBuch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (§ 5 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86) aufzunehmen.Der GerichtsvorsteherDie Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat jeweils ein Beeidigungsbuch, nach Bedarf mehrere solche Bücher zu führen, in die die Formeln für den Eid oder das Gelöbnis einzutragen sind, den RichterJustizbedienstete, Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst, nichtrichterliche Bedienstete, Schriftführer,fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter sowie in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehende und andere Personen wie insbesondere Sachverständige, Dolmetsche usw. sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei ihrer Ernennung oder Bestellung abzulegenzu leisten haben. In dem BucheBuch sind nach jeder Formel einige Blätter für die Unterschriften freizulassen. Nach der Beeidigung oder Angelobung hat die oder der Beeidete (Angelobte) die Formel zu unterschreiben und die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die Beeidigung (Angelobung) durch einen Vermerk zu bestätigen. Wurde eine Ernennungs- oder Bestellungsurkunde ausgestellt, so hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts auch darauf die Ablegung des Eides oder des Gelöbnisses zu beurkunden. Eine gesonderte Niederschrift ist nur über die Pflichtenangelobung der Vertragsbediensteten (Paragraph 5, Absatz 3, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86) aufzunehmen.
  8. (64)Absatz 64DerDie Präsidentin oder der Präsident des GerichtshofesGerichtshofs hat die Wahlen in den Personalsenat zu leiten, die Sitzungen des PersonalsenatesPersonalsenats einzuberufen und hier den Vorsitz zu führen.

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