§ 2 Geo. Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
  2. (2)Absatz 2Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daßdass zu einer Gerichtsabteilung eine oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehörtmehrere Geschäftsabteilungen gehören. DerDienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt, dürfen nicht geteilt werden.Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daßdass zu einer Gerichtsabteilung eine oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehörtmehrere Geschäftsabteilungen gehören. DerDienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt, dürfen nicht geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.
  4. (4)Absatz 4An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.
  5. (3)Absatz 3An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (§ 47b GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (Paragraph 47 b, GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
  6. (54)Absatz 54Die Bestimmungen, welchedie die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen undsowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.

Stand vor dem 02.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.07.2018
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
  2. (2)Absatz 2Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daßdass zu einer Gerichtsabteilung eine oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehörtmehrere Geschäftsabteilungen gehören. DerDienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt, dürfen nicht geteilt werden.Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daßdass zu einer Gerichtsabteilung eine oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehörtmehrere Geschäftsabteilungen gehören. DerDienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt, dürfen nicht geteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.
  4. (4)Absatz 4An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.
  5. (3)Absatz 3An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (§ 47b GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (Paragraph 47 b, GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
  6. (54)Absatz 54Die Bestimmungen, welchedie die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen undsowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.

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