§ 1 Geo. Leiterinnen und Leiter der Gerichte – Gerichtsabteilungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2018 bis 31.12.9999

(1) An der Spitze des GerichtshofesGerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des BezirksgerichtesBezirksgerichts die Vorsteherin oder der GerichtsvorsteherVorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem GerichtsvorsteherVorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligemder jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als MitgliedernMitglieder zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der PersonalsenatDie Personalsenate, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.)die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständigselbstständig zu besorgen haben (§ 21), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

Stand vor dem 02.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 02.07.2018

(1) An der Spitze des GerichtshofesGerichtshofs steht die Präsidentin oder der Präsident, an der Spitze des BezirksgerichtesBezirksgerichts die Vorsteherin oder der GerichtsvorsteherVorsteher. Sie sind Träger der Justizverwaltung und vertreten das Gericht nach außen.

(2) Die Befugnisse und Obliegenheiten, die diese Geschäftsordnung der Vorsteherin oder dem GerichtsvorsteherVorsteher des Bezirksgerichts zuweist, kommen bei den Oberlandesgerichten und den Gerichtshöfen erster Instanz deren jeweiligemder jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten zu.

(3) Bei Gerichten mit mehr als einer Richterin oder einem Richter sind Gerichtsabteilungen zu bilden, denen bestimmte Gruppen von Geschäften zuzuweisen sind. Jede Gerichtsabteilung ist mit einer Richterin oder einem Richter als Leiterin oder Leiter und, wenn ihre Geschäfte in Senaten zu erledigen sind, mit der entsprechenden Anzahl von Richterinnen oder Richtern als MitgliedernMitglieder zu besetzen. Bei großen Gerichtshöfen können mehrere Gerichtsabteilungen mit gleichartigem Geschäftskreis zu einer Gruppe vereinigt werden. Der PersonalsenatDie Personalsenate, der Verwaltungssenat (§ 73 Abs. 2 GOG.)die Begutachtungssenate, Senatsmitglieder, die einer Senatsabteilung zugewiesene Geschäfte selbständigselbstständig zu besorgen haben (§ 21), die Dienstgerichte sowie die Disziplinarsenate und die Disziplinarkommission sind nicht besondere Gerichtsabteilungen.

(4) Rechtspfleger gehören zur Gerichtsabteilung des Richters, der die Erledigung an sich ziehen kann; doch kann in diesem Falle die Abteilung in mehrere Unterabteilungen zerlegt werden.

(5) Die Gerichtsabteilungen werden mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet. Wenn mehrere Abteilungen zu einer Gruppe vereinigt sind, können sie mit derselben Zahl unter Anfügung von Buchstaben bezeichnet werden. Abteilungen die nur eine Gattung von Geschäften zu bearbeiten haben, können durch eine Angabe über den Geschäftskreis bezeichnet werden, zum Beispiel Prozeßabteilung 1, Einzelrichterabteilung 8, Exekutionsabteilung, Schöffengerichtsabteilung 7a, Abteilung 49 für Konkurs- und Ausgleichssachen.

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