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Überhaupt sind in(1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.
(2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungenanteilig im Verhältnis des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; inWertes ihrer Geschenke.
(3) Bezahlt der Geschenknehmer den Pflichtteil des Ehegatten außerdem allesFehlbetrag oder den Anteil, wasfür den er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhältnach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.
Überhaupt sind in(1) Wenn bei Bestimmung der Pflichtteile Schenkungen hinzu- oder angerechnet werden, die Verlassenschaft aber zur Deckung der Pflichtteile nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen. Dies gilt nicht für die Ausstattung, die ein Kind erhalten hat, soweit es auf diese nach § 1220 einen Anspruch hatte.
(2) Mehrere Geschenknehmer haften für den Ausfall am Pflichtteil die als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungenanteilig im Verhältnis des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; inWertes ihrer Geschenke.
(3) Bezahlt der Geschenknehmer den Pflichtteil des Ehegatten außerdem allesFehlbetrag oder den Anteil, wasfür den er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758) erhältnach Abs. 2 einzustehen hat, nicht, so haftet er nur mit der zugewendeten Sache.