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(1) AllesEine Schenkung, was die Notherben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhaltennach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, wird bey Bestimmung ihres Pflichttheiles in Rechnung gebrachtist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
(2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muß sich jeder NoterbeVon einem auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteilessolche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassenSchenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, die er selbst vom Erblasser erhalten hatsoweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.
(1) AllesEine Schenkung, was die Notherben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhaltennach den vorstehenden Bestimmungen hinzugerechnet wird, wird bey Bestimmung ihres Pflichttheiles in Rechnung gebrachtist ihr rechnerisch hinzuzuschlagen. Von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft sind die Pflichtteile zu ermitteln.
(2) Wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen in Anschlag zu bringen sind, muß sich jeder NoterbeVon einem auf die dadurch bewirkte Erhöhung seines Pflichtteilessolche Art und Weise vergrößerten Pflichtteil ist die nach § 785 zum Nachlasse hinzuzurechnenden Geschenke anrechnen lassenSchenkung an den pflichtteilsberechtigten Geschenknehmer, die er selbst vom Erblasser erhalten hatsoweit sie auf seinen Pflichtteil anzurechnen ist, abzuziehen.