Art. 2 § 12 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des § 3 Abs. 1 ist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ist von Gebühren gem. Paragraph 33, TP 7 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  2. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.
  3. (2)Absatz 2Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.
  4. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, F-VG 1948 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.11.1982 bis 31.12.1996
  1. (2)Absatz 2Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des § 3 Abs. 1 ist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Eine kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ist von Gebühren gem. Paragraph 33, TP 7 Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  2. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den Kapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben aus der Durchführung der im Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.
  3. (2)Absatz 2Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.
  4. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, F-VG 1948 in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 6, B-VG eine Frist von sechs Monaten bestimmt.

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