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§ 12. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom EinkommenKapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der UmsatzsteuerJustizverwaltungsabgaben befreit, wennsoweit sich ihre Tätigkeit auf diediese Abgaben aus der Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränktim Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.
(2) Eine kumulative Schuldübernahme Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.
(Schuldbeitritt3) im Sinne(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des § 3Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 ist6 B-VG eine Frist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreitsechs Monaten bestimmt.
§ 12. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom EinkommenKapitalverkehrssteuern, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Vermögen, von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital sowie von der UmsatzsteuerJustizverwaltungsabgaben befreit, wennsoweit sich ihre Tätigkeit auf diediese Abgaben aus der Durchführung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben beschränktim Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, vorgesehenen Sacheinlagen und der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung ergeben.
(2) Eine kumulative Schuldübernahme Die auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einbringungen verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer und der Kapitalverkehrssteuer befreit.
(Schuldbeitritt3) im Sinne(Grundsatzbestimmung) Die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des § 3Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Zur Anpassung entgegenstehender landesgesetzlicher Regelungen wird gemäß § 7 Abs. 4 F-VG 1948 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 ist6 B-VG eine Frist von Gebühren gem. § 33 TP 7 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreitsechs Monaten bestimmt.