Art. 2 § 5 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 6, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.
  2. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland durchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes begründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorgenommen werden.
  4. (3)Absatz 3Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
  5. (4)Absatz 4Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.Kreditoperationen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 6, vorbereitet und abgeschlossen werden.
  6. (54)Absatz 54Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Stand vor dem 31.12.1996

In Kraft vom 01.11.1982 bis 31.12.1996
  1. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des § 6 für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftung des Bundes unter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 6, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführen.
  2. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
  3. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland durchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes begründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorgenommen werden.
  4. (3)Absatz 3Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
  5. (4)Absatz 4Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.Kreditoperationen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß Paragraph 6, vorbereitet und abgeschlossen werden.
  6. (54)Absatz 54Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im Paragraph 2, Absatz 3, genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten