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§ 5. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftungdurchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes unter Beachtung der Bestimmungenbegründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des § 6Bundesministers für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführenFinanzen vorgenommen werden.
(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
(4) Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.
(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
§ 5. (Anm.: Art. II) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem berechtigt, Kreditoperationen im In- und Ausland mit Haftungdurchzuführen. Soweit dadurch Haftungen des Bundes unter Beachtung der Bestimmungenbegründet werden, dürfen diese Kreditoperationen nur mit Zustimmung des § 6Bundesministers für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 nach Maßgabe des Baufortschrittes durchzuführenFinanzen vorgenommen werden.
(3) Daneben können auch allenfalls erforderliche Umschuldungen und Prolongationen von Kreditoperationen vorgenommen werden.
(4) Kreditoperationen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen als Vertreter des Haftungsträgers Bund gemäß § 6 vorbereitet und abgeschlossen werden.
(5) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und die im § 2 Abs. 3 genannten Gesellschaften haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.