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Artikel 52
Das UrteilNach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Gerichtshofs ist endgültigEuroparats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.
Artikel 52
Das UrteilNach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Gerichtshofs ist endgültigEuroparats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.