Art. 48 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 48

(1) Das Recht, ein Verfahren bei demDer Gerichtshof anhängig zu machen, steht den nachstehend angeführten Stellen unter der Voraussetzung zu, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragsschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind, oder, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil oder die Hohen Vertragsschließenden Teile zustimmen:

a)

die Kommission;

b)

der Hohe Vertragsschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;

c)

der Hohe Vertragsschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;

d)

der Hohe Vertragsschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;

e)

die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die die Beschwerde bei der Kommission eingebracht hat.

(2) Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.

Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheidenentscheidet, ob eine Verletzung der Konvention vorliegtein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.10.1998

Artikel 48

(1) Das Recht, ein Verfahren bei demDer Gerichtshof anhängig zu machen, steht den nachstehend angeführten Stellen unter der Voraussetzung zu, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil, wenn nur einer beteiligt ist, oder die Hohen Vertragsschließenden Teile, wenn mehrere beteiligt sind, der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterworfen sind, oder, falls dies nicht zutrifft, unter der Voraussetzung, daß der in Frage kommende Hohe Vertragsschließende Teil oder die Hohen Vertragsschließenden Teile zustimmen:

a)

die Kommission;

b)

der Hohe Vertragsschließende Teil, dessen Staatsangehöriger der Verletzte ist;

c)

der Hohe Vertragsschließende Teil, der die Kommission mit dem Fall befaßt hat;

d)

der Hohe Vertragsschließende Teil, gegen den sich die Beschwerde richtet;

e)

die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung, die die Beschwerde bei der Kommission eingebracht hat.

(2) Ist ein Verfahren beim Gerichtshof ausschließlich gemäß Abs. 1 lit. e anhängig gemacht worden, so wird der Fall zunächst einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuß des Gerichtshofs zugewiesen. Diesem Ausschuß gehört von Amts wegen der für jenen Hohen Vertragsschließenden Teil gewählte Richter an, gegen welchen sich die Beschwerde richtete, oder, wenn es einen solchen nicht gibt, eine Person seiner eigenen Wahl, die als Richter teilnimmt. Wurde die Beschwerde gegen mehr als einen der Hohen Vertragsschließenden Teile erhoben, so erweitert sich der Ausschuß entsprechend.

Wenn der Fall keine schwerwiegende Frage der Interpretation oder Anwendung der Konvention aufwirft und nicht aus einem anderen Grund die Entscheidung des Gerichtshofs erfordert, kann der Ausschuß einstimmig beschließen, daß er nicht vom Gerichtshof zu behandeln ist. In einem solchen Fall hat das Ministerkomitee gemäß Artikel 32 zu entscheidenentscheidet, ob eine Verletzung der Konvention vorliegtein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

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