Art. 45 EMRK Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälle, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werden.

  1. (1)Absatz einsUrteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.10.1998
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälle, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werden.

  1. (1)Absatz einsUrteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.
  2. (2)Absatz 2Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

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