Art. 45 EMRK Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 45(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälleübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werdenso ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.10.1998

Artikel 45(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälleübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werdenso ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

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