Art. 45 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 45(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälleübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werdenso ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.10.1994 bis 31.10.1998

Artikel 45(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die Auslegung und Anwendung dieser Konvention betreffenden Fälleübereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, die ihm nach Artikel 48 unterbreitet werdenso ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten