Art. 43 EMRK Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 43

Die Prüfung jedes(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine Kammer, die aus neun Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen MitgliedDatum des Urteils der Kammer; kann jede Partei in Ausnahmefällen die NamenVerweisung der anderen Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des VerfahrensRechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch das Los bestimmtUrteil.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.1998

Artikel 43

Die Prüfung jedes(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Gericht vorgelegten Falles erfolgt durch eine Kammer, die aus neun Richtern besteht. Der Richter, der Staatsangehöriger einer beteiligten Partei ist, - oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, eine von diesem Staat benannte Person, die in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teilnimmt - ist von Amts wegen MitgliedDatum des Urteils der Kammer; kann jede Partei in Ausnahmefällen die NamenVerweisung der anderen Richter werden vom Präsidenten vor Beginn des VerfahrensRechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch das Los bestimmtUrteil.

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