Art. 42 EMRK Artikel 42 – Urteile der Kammern

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 42

Die MitgliederUrteile der Kammern werden nach Maßgabe des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festgesetzt wirdArtikels 44 Absatz 2 endgültig.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

Artikel 42

Die MitgliederUrteile der Kammern werden nach Maßgabe des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festgesetzt wirdArtikels 44 Absatz 2 endgültig.

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