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Artikel 42
Die MitgliederUrteile der Kammern werden nach Maßgabe des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festgesetzt wirdArtikels 44 Absatz 2 endgültig.
Artikel 42
Die MitgliederUrteile der Kammern werden nach Maßgabe des Gerichtshofs erhalten für jeden Arbeitstag eine Entschädigung, deren Höhe vom Ministerkomitee festgesetzt wirdArtikels 44 Absatz 2 endgültig.