Art. 41 EMRK Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 41

DerStellt der Gerichtshof wählt seinen Präsidentenfest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und einen oder zwei Vizepräsidentengestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahldie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist zulässig.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.1998

Artikel 41

DerStellt der Gerichtshof wählt seinen Präsidentenfest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und einen oder zwei Vizepräsidentengestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahldie Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist zulässig.

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