Art. 34 EMRK Artikel 34 – Individualbeschwerden

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

Artikel 34

VorbehaltlichDer Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Artikel 20 (Absatz 3) und 29 trifftHohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Kommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliederwirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.1998

Artikel 34

VorbehaltlichDer Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Artikel 20 (Absatz 3) und 29 trifftHohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Kommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitgliederwirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

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