Art. 29 EMRK Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErgeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
  2. (1)Absatz einsErgeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
  3. (2)Absatz 2Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,)

  4. (3)Absatz 3Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010
  1. (1)Absatz einsErgeht keine Entscheidung nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerden.
  2. (1)Absatz einsErgeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
  3. (2)Absatz 2Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2010,)

  4. (3)Absatz 3Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen anders entscheidet.

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