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(1) Ergeht keineweder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen IndividualbeschwerdenBeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)
(1) Ergeht keineweder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen IndividualbeschwerdenBeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)