Art. 26 EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2010 bis 31.12.9999
Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

a(1)

wählt seinen PräsidentenZur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und einen oder zwei Vizepräsidentenin einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;einen bestimmten Zeitraum.

b(2)

bildet KammernAuf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum; durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.

c(3)

wähltEin Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre WiederwahlHohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist zulässig;.

d(4)

beschließtDer Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die Verfahrensordnungder Präsident des Gerichtshofs undaus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.

e(5)

wähltDer Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den KanzlerPräsidenten der Kammer und einen oder mehrere stellvertretende Kanzlerden Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.

Stand vor dem 31.05.2010

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.05.2010
Artikel 26 - Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

a(1)

wählt seinen PräsidentenZur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und einen oder zwei Vizepräsidentenin einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;einen bestimmten Zeitraum.

b(2)

bildet KammernAuf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum; durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.

c(3)

wähltEin Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre WiederwahlHohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist zulässig;.

d(4)

beschließtDer Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die Verfahrensordnungder Präsident des Gerichtshofs undaus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.

e(5)

wähltDer Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den KanzlerPräsidenten der Kammer und einen oder mehrere stellvertretende Kanzlerden Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.

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