Art. 19 EMRK Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999

ABSCHNITT II

Artikel 19

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, sicherzustellenwird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, werdenim folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet:. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

a)

eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden "Kommission" genannt;

b)

ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden "Gerichtshof" genannt.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 03.09.1958 bis 31.10.1998

ABSCHNITT II

Artikel 19

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, sicherzustellenwird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, werdenim folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet:. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

a)

eine Europäische Kommission für Menschenrechte, im folgenden "Kommission" genannt;

b)

ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden "Gerichtshof" genannt.

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