§ 93 ABGB Name

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde alsvon ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familiennamebehalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.

(2) Derjenige VerlobteZum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der nach Absgesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. 1 als EhegatteSie können auch einen aus den Familiennamen des anderen alsbeider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beidenbestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableitenverwenden.

(3) Derjenige VerlobteEhegatte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten alsdessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen zu führen hätteund seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder beisofern nicht der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführengemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamenauch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus der Ehe stammenden Kindermehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.

(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu bestimmen (§ 139 Abs. 2)trennen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013

(1) Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde alsvon ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familiennamebehalten sie ihre bisherigen Familiennamen bei.

(2) Derjenige VerlobteZum gemeinsamen Familiennamen können die Verlobten oder Ehegatten einen ihrer Namen bestimmen. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der nach Absgesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. 1 als EhegatteSie können auch einen aus den Familiennamen des anderen alsbeider gebildeten Doppelnamen zum gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beidenbestimmen; dabei dürfen sie insgesamt zwei Teile dieser Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableitenverwenden.

(3) Derjenige VerlobteEhegatte, der nach Abs. 1 mangels einer Bestimmung den Familiennamen des anderen Ehegatten alsdessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, kann auch schon vor Eheschließung bestimmen, dass er einen aus dem gemeinsamen Familiennamen zu führen hätteund seinem Familiennamen gebildeten Doppelnamen führt, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder beisofern nicht der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, seinen bisherigen Familiennamen weiterzuführengemeinsame Familienname bereits aus mehreren Teilen besteht; auf Grund einer solchen Erklärung führt jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiter. In diesem Fall haben die Verlobten den Familiennamenauch darf der Ehegatte, dessen Familienname aus der Ehe stammenden Kindermehreren Teilen besteht, nur einen dieser Teile verwenden.

(4) Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu bestimmen (§ 139 Abs. 2)trennen.