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(1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer InteressenvertretungBestimmungen der Gruppen,§§ 34 und 35 gelten auch für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet,Abänderung oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung deseines Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
(1) Die Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
(2) Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer InteressenvertretungBestimmungen der Gruppen,§§ 34 und 35 gelten auch für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet,Abänderung oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung deseines Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.