§ 36 HarbG

Heimarbeitsgesetz 1960

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
  2. (2)Absatz 2Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 35, finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.
Paragraph 36,

Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes. Die Bestimmungen der Paragraphen 34, und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.07.1975 bis 31.07.2009
  1. (1)Absatz einsDie Heimarbeitskommission kann den von ihr beschlossenen Heimarbeitstarif aufheben oder abändern.
  2. (2)Absatz 2Die Heimarbeitskommission hat auf Vorschlag des Vorsitzenden, einer Interessenvertretung der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, oder der Hälfte der für den betreffenden Erzeugungszweig bestellten Mitglieder aus einer dieser Gruppen Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen. Der Vorsitzende kann jedoch seinen Vorschlag, Verhandlungen über die Aufhebung oder Abänderung des Heimarbeitstarifes aufzunehmen, der Heimarbeitskommission nur dann unterbreiten, wenn er vorher die Interessenvertretungen der Gruppen, für die der Heimarbeitstarif Anwendung findet, gehört hat.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 bis 4 und des § 35 finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 35, finden auf die Aufhebung oder Abänderung von Heimarbeitstarifen sinngemäß Anwendung.
Paragraph 36,

Die Bestimmungen der §§ 34 und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes. Die Bestimmungen der Paragraphen 34, und 35 gelten auch für die Abänderung oder Aufhebung eines Heimarbeitstarifes.

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