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(1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind,Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnenihr rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Personwenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.
(4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenender vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des GerichtesGerichts.
(1) Einsichts- und urteilsfähige Personen können, wenn sie nicht eigenberechtigt sind,Eine Person kann in Angelegenheiten ihrer Abstammung und der Abstammung von ihnenihr rechtswirksam handeln, sofern ihr gesetzlicher Vertreter zustimmt. Handelt in einem solchen Fall der gesetzliche Vertreter, so bedarf er der Einwilligung der einsichts- und urteilsfähigen Personwenn sie entscheidungsfähig ist. Im Zweifel wird das Vorliegen der Einsichts- und UrteilsfähigkeitEntscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(2) Minderjährige bedürfen darüber hinaus der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Handelt der gesetzliche Vertreter selbst, so bedarf er der Zustimmung des Minderjährigen.
(3) Ist eine Person in Angelegenheiten der Abstammung nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie handeln. Ist die vertretene Person volljährig, so gilt § 250 Abs. 2 sinngemäß. Die Vaterschaft oder Elternschaft kann eine Person jedoch nur selbst anerkennen.
(4) Der gesetzliche Vertreter hat sich vom Wohl des Vertretenender vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Abstammung bedürfen nicht der Genehmigung des GerichtesGerichts.