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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/ oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/ bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/ Bundesministerin bzw. der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den BundeskanzlerBundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/ oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/ bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/ Bundesministerin bzw. der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den BundeskanzlerBundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.