§ 19 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/ oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/ bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/ Bundesministerin bzw. der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den BundeskanzlerBundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 4 die/ oder der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesministerin/ bzw. Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 die/ Bundesministerin bzw. der Bundesministerin/Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundeskanzlerin/den BundeskanzlerBundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut.

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