§ 17 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Litera a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  2. (2)Absatz 2Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Litera a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

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