§ 16 FifoeG Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem ProkuraturgesetzFinanzprokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 31.01.1998 bis 18.08.2010

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem ProkuraturgesetzFinanzprokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen.

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