§ 16 FifoeG Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem ProkuraturgesetzFinanzprokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, in Anspruch zu nehmen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 31.01.1998 bis 18.08.2010
§ 16.Paragraph 16,

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem ProkuraturgesetzFinanzprokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945BGBl. I Nr. 110/2008, in Anspruch zu nehmen. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Finanzprokuraturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,, in Anspruch zu nehmen.

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