Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische internationale Koproduktion, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Bei einer internationalen Koproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.
(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.
(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.
(8) Der Aufsichtsrat kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit ständigem Wohnsitz im Inland mit einer anderen als in § 18 Abs. 2 angeführten Staatsangehörigkeit, um Staatenlose oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.