§ 9 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundeskanzlerin/vom BundeskanzlerBundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßtumfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022

Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung von der Bundeskanzlerin/vom BundeskanzlerBundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßtumfasst die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

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